{
  "apiVersion": "1",
  "id": "aenderungsantrag-thiel-rueckverweisung",
  "title": "Änderungsantrag Thiel – Rückverweisung von Gesetzen",
  "documentType": "aenderungsantrag",
  "rootType": "doc",
  "status": "dokument",
  "statusLabel": "Verfahrensdokument",
  "date": "2026-09-20",
  "dateKind": "redaktion",
  "amends": "verfassungsentwurf-2026-09-20",
  "applicants": [
    "Konrad Thiel"
  ],
  "number": null,
  "citation": null,
  "version": "1",
  "language": "deu",
  "country": "navernien",
  "effectiveFrom": null,
  "effectiveTo": null,
  "workUri": "https://navernien-opendata.vercel.app/recht/werke/aenderungsantrag-thiel-rueckverweisung",
  "expressionUri": "https://navernien-opendata.vercel.app/recht/werke/aenderungsantrag-thiel-rueckverweisung/1/deu",
  "manifestationUri": "https://navernien-opendata.vercel.app/recht/xml/aenderungsantrag-thiel-rueckverweisung.xml",
  "validation": {
    "profile": "navernien-1",
    "schema": "legalDocML.de-aenderungsantrag.xsd",
    "schematron": false
  },
  "links": {
    "self": "https://navernien-opendata.vercel.app/api/ris/v1/documents/aenderungsantrag-thiel-rueckverweisung.json",
    "html": "https://navernien-opendata.vercel.app/recht/dokumente/aenderungsantrag-thiel-rueckverweisung/",
    "xml": "https://navernien-opendata.vercel.app/api/ris/v1/documents/aenderungsantrag-thiel-rueckverweisung.xml"
  },
  "text": "Änderungsantrag Thiel – Rückverweisung von Gesetzen Antragstellende: Konrad Thiel Zum Entwurf der Verfassung der Navernischen Republik Redaktionell bearbeitete Antragsfassung vom 2026-09-20. Eine Entscheidung über den Antrag ist nicht dokumentiert. Ein Antragsdatum wurde nicht mitgeteilt. Die Verfassunggebende Nationalversammlung wolle beschließen, den Entwurf der Verfassung der Navernischen Republik wie folgt zu ändern: 1. Nach Artikel 47 Absatz 3 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt: „Die einmalige Rückverweisung nach Artikel 48 bleibt unberührt.“ 2. Nach Artikel 47 wird der folgende Artikel 48 eingefügt: „Artikel 48 Rückverweisung von Gesetzen (1) Der Präsident kann ein von der Nationalversammlung beschlossenes Gesetz einmalig mit begründeten Einwendungen an die Nationalversammlung zurückverweisen. Bis zur erneuten Beschlussfassung ruht die Ausfertigung. (2) Beschließt die Nationalversammlung das Gesetz erneut, hat der Präsident es unverzüglich auszufertigen und zu verkünden, sofern er nicht nach Artikel 47 Absatz 1 den Verfassungsgerichtshof anruft. Artikel 47 Absatz 2 bleibt unberührt.“ 3. Die bisherigen Artikel 48 bis 92 werden zu den Artikeln 49 bis 93. Begründung Der Präsident soll keine politische Vetomacht erhalten, jedoch die Möglichkeit besitzen, die Nationalversammlung zu einer erneuten Beratung eines erkennbar problematischen Gesetzes zu veranlassen. Redaktionelle Hinweise (RIS) Artikel 47 Absatz 3 wird als Folgeänderung um die Ausnahme für die einmalige Rückverweisung ergänzt. Der bereits geregelte Ausgang der verfassungsgerichtlichen Prüfung bleibt maßgeblich. Die neue Artikelnummer 48 und die Umnummerierung gelten für die isolierte Annahme dieses Antrags. Bei gemeinsamer Annahme weiterer Einfügungsanträge sind Nummerierung und Verweisungen zusammenzuführen. Bearbeitungsgrundlage (RIS) Handbuch der Rechtsförmlichkeit, 4. Auflage 2024, Teil F, Randnummern 694 bis 699; ergänzend Teil D und Randnummer 688.",
  "contents": [],
  "versions": [
    {
      "id": "aenderungsantrag-thiel-rueckverweisung",
      "date": "2026-09-20",
      "version": "1",
      "statusLabel": "Verfahrensdokument",
      "url": "https://navernien-opendata.vercel.app/api/ris/v1/documents/aenderungsantrag-thiel-rueckverweisung.json"
    }
  ],
  "procedures": [
    {
      "id": "verfassung-2026",
      "title": "Verfassung der Navernischen Republik",
      "url": "https://navernien-opendata.vercel.app/api/ris/v1/procedures/verfassung-2026.json"
    }
  ],
  "amendments": []
}
