Änderungsantrag Arkenau – Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaft
Antragstellende: Dr. Helena Arkenau
Redaktionell bearbeitete Antragsfassung vom 2026-09-20. Eine Entscheidung über den Antrag ist nicht dokumentiert. Ein Antragsdatum wurde nicht mitgeteilt.
Die Verfassunggebende Nationalversammlung wolle beschließen, den Entwurf der Verfassung der Navernischen Republik wie folgt zu ändern:
1. Nach Artikel 65 wird der folgende Artikel 66 eingefügt:
„Artikel 66
Staatsanwaltschaft
Staatsanwaltschaft
(1) Die Staatsanwaltschaft ist bei der Verfolgung einzelner Straftaten frei von politischen Weisungen.
(2) Allgemeine Richtlinien der Strafverfolgung können durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes erlassen werden.
(3) Die Aufnahme, Einstellung oder Fortführung eines bestimmten Strafverfahrens darf nicht durch die Regierung angeordnet werden.“
2. Die bisherigen Artikel 66 bis 92 werden zu den Artikeln 67 bis 93.
Begründung
Die strafrechtliche Aufarbeitung der vergangenen Jahre darf nicht von der jeweils amtierenden Regierung abhängig sein. Gleichzeitig bleibt eine allgemeine demokratische Kontrolle der Strafverfolgung möglich.
Redaktionelle Hinweise (RIS)
Artikel 66 wird in den bestehenden Verfassungsteil eingefügt. Die Nummerierung gilt für diesen Antrag allein; bei gemeinsamer Annahme mehrerer Einfügungsanträge sind Nummerierung und Verweisungen zusammenzuführen.
Bearbeitungsgrundlage (RIS)
Handbuch der Rechtsförmlichkeit, 4. Auflage 2024, Teil F, Randnummern 694 bis 699; ergänzend Teil D und Randnummer 688.