Entwurf der Verfassung der Navernischen Republik
Vorgelegt durch den Verfassungsausschuss der Verfassunggebenden Nationalversammlung am 20. September 2026
Präambel
Im Bewusstsein der Verantwortung für die Geschichte unseres Landes, für die Folgen von Diktatur und Krieg und für die Bewahrung des Friedens,
im Gedenken an die Opfer von Gewaltherrschaft, Krieg, Besatzung und Vertreibung,
in dem Willen, aus Imperia und Freistein einen gemeinsamen demokratischen Staat zu schaffen,
entschlossen, Freiheit, Menschenwürde, Rechtsstaatlichkeit und parlamentarische Demokratie dauerhaft zu sichern,
und in Verantwortung gegenüber den kommenden Generationen
gibt sich das Volk der Navernischen Republik diese Verfassung.
I. – Die Republik
Artikel 1 – Staatsform
(1)
Die Navernische Republik ist ein demokratischer, sozialer und rechtsstaatlicher Einheitsstaat.
(2)
Die Kurzform des Staatsnamens lautet Navernien.
(3)
Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird durch Wahlen und Abstimmungen sowie durch die Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(4)
Kein Staatsorgan und keine Person darf staatliche Gewalt außerhalb der durch diese Verfassung bestimmten Ordnung ausüben.
Artikel 2 – Demokratie und Rechtsstaat
(1)
Die Republik ist an Recht und Gesetz gebunden.
(2)
Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung sind voneinander getrennt.
(3)
Die Tätigkeit aller staatlichen Organe unterliegt der Verfassung.
(4)
Staatliches Handeln muss verhältnismäßig sein. Der gerichtliche Rechtsschutz richtet sich nach Artikel 26.
Artikel 3 – Hauptstadt
(1)
Hauptstadt der Navernischen Republik ist Naverna.
(2)
Naverna ist Sitz der Nationalversammlung, des Präsidenten der Republik, der Regierung und des Verfassungsgerichtshofes.
(3)
Durch Gesetz können einzelne oberste Behörden ihren Sitz an einem anderen Ort erhalten.
Artikel 4 – Staatsgebiet
(1)
Die Navernische Republik umfasst das Staatsgebiet des bisherigen Übergangsstaates Imperia-Freistein.
(2)
Imperia und Freistein besitzen keine eigene Staatlichkeit.
(3)
Die Republik erhebt aus ihrer Rechtsnachfolge keine Gebietsansprüche auf ehemalige Gebiete der Demokratischen Union Ratelon.
(4)
Änderungen des Staatsgebietes bedürfen eines Gesetzes mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Nationalversammlung und der Zustimmung in einer Volksabstimmung.
Artikel 5 – Amtssprache
Amtssprache der Republik ist Imperianisch.
Regional und historisch überlieferte Sprachen stehen unter dem Schutz der Republik.
Artikel 6 – Staatsangehörigkeit
(1)
Die navernische Staatsangehörigkeit wird durch Gesetz geregelt.
(2)
Niemandem darf die Staatsangehörigkeit willkürlich entzogen werden.
(3)
Eine Ausbürgerung, durch die Staatenlosigkeit entsteht, ist unzulässig.
Artikel 7 – Verhältnis zum Völkerrecht
(1)
Die Republik achtet das Völkerrecht und die von ihr eingegangenen internationalen Verpflichtungen.
(2)
Allgemeine Regeln des Völkerrechts sind Bestandteil des innerstaatlichen Rechts.
(3)
Die Republik dient dem Frieden und der friedlichen Zusammenarbeit der Völker.
Artikel 8 – Staatssymbole
Flagge, Wappen, Staatssiegel und Hymne werden durch Gesetz bestimmt.
II. – Grundrechte
Artikel 9 – Menschenwürde
(1)
Die Würde des Menschen ist unantastbar.
(2)
Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(3)
Die Menschenwürde darf unter keinen Umständen eingeschränkt werden.
Artikel 10 – Gleichheit
(1)
Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2)
Niemand darf wegen Herkunft, Geschlecht, Sprache, Glauben, Weltanschauung, politischer Überzeugung, Behinderung oder sozialer oder wirtschaftlicher Stellung bevorzugt oder benachteiligt werden.
(3)
Der Staat fördert die tatsächliche Gleichberechtigung seiner Bürger.
Artikel 11 – Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit
(1)
Jeder Mensch hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.
(2)
Die Todesstrafe ist abgeschafft.
(3)
Folter sowie grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung sind verboten.
Artikel 12 – Freiheit der Person
(1)
Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit.
(2)
In die Freiheit einer Person darf nur aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(3)
Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung entscheidet ein Richter. Wird einer Person ohne vorherige richterliche Anordnung die Freiheit entzogen, muss unverzüglich eine richterliche Entscheidung eingeholt werden. Das Nähere regelt ein Gesetz.
Artikel 13 – Schutz der Persönlichkeit
Jeder Mensch hat Anspruch auf Achtung seiner Persönlichkeit, seiner Privatsphäre und seines Familienlebens.
Artikel 14 – Wohnung und Kommunikation
(1)
Die Wohnung ist unverletzlich.
(2)
Das Brief-, Post- und Kommunikationsgeheimnis wird gewährleistet.
(3)
Eingriffe bedürfen einer gesetzlichen Grundlage und grundsätzlich einer richterlichen Anordnung.
Artikel 15 – Datenschutz
Jeder Mensch hat das Recht, grundsätzlich selbst über die Verwendung seiner personenbezogenen Daten zu bestimmen.
Das Nähere regelt ein Gesetz.
Artikel 16 – Meinungsfreiheit
(1)
Jeder Mensch hat das Recht, seine Meinung frei zu äußern und zu verbreiten.
(2)
Eine Zensur findet nicht statt.
(3)
Die Freiheit findet ihre Grenzen in den allgemeinen Gesetzen und den Rechten anderer.
Artikel 17 – Presse, Kunst und Wissenschaft
(1)
Presse und Rundfunk sind frei.
(2)
Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei.
(3)
Eine staatliche Vorzensur ist unzulässig.
Artikel 18 – Glauben und Gewissen
(1)
Glaubens-, Gewissens- und Weltanschauungsfreiheit werden gewährleistet.
(2)
Es besteht keine Staatsreligion.
(3)
Niemand darf zur Teilnahme an einer religiösen Handlung gezwungen werden.
Artikel 19 – Versammlungsfreiheit
Alle Menschen haben das Recht, sich friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
Beschränkungen von Versammlungen unter freiem Himmel dürfen nur durch Gesetz erfolgen.
Artikel 20 – Vereinigungsfreiheit
(1)
Alle Bürger haben das Recht, Vereinigungen, Parteien und Gewerkschaften zu bilden.
(2)
Vereinigungen, die mit Gewalt die freiheitliche demokratische Ordnung beseitigen wollen, können durch den Verfassungsgerichtshof verboten werden.
(3)
Für das Verbot politischer Parteien gilt ausschließlich Artikel 30.
Artikel 21 – Freizügigkeit
(1)
Jeder Bürger hat das Recht, sich im gesamten Staatsgebiet frei zu bewegen und seinen Wohnsitz frei zu wählen.
(2)
Dieses Recht darf durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes nur eingeschränkt werden, soweit dies zum Schutz vor konkreten Gefahren für die öffentliche Sicherheit, zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten oder zur Bewältigung von Naturkatastrophen erforderlich ist. Einschränkungen müssen verhältnismäßig sein.
Artikel 22 – Berufsfreiheit
Jeder Bürger kann Beruf, Arbeitsplatz und wirtschaftliche Tätigkeit frei wählen.
Einschränkungen bedürfen eines Gesetzes.
Artikel 23 – Eigentum
(1)
Eigentum und Erbrecht werden gewährleistet.
(2)
Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohl der Allgemeinheit dienen.
(3)
Enteignungen sind nur zum Wohle der Allgemeinheit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes zulässig. Das Gesetz muss Art und Umfang der Entschädigung regeln. Die Entschädigung muss einen angemessenen Ausgleich zwischen dem öffentlichen Interesse und den Interessen der Betroffenen schaffen. Ihre Höhe unterliegt der gerichtlichen Überprüfung.
Artikel 24 – Bildung
(1)
Jeder Mensch hat das Recht auf Bildung.
(2)
Der Staat gewährleistet ein allgemein zugängliches öffentliches Bildungswesen.
(3)
Wissenschaftliche und schulische Einrichtungen genießen nach Maßgabe des Gesetzes Selbstverwaltung.
Artikel 25 – Soziale Sicherung
Die Republik schützt ihre Bürger vor existenzieller Not und gewährleistet nach Maßgabe des Gesetzes Zugang zu sozialer Sicherung und medizinischer Versorgung.
Artikel 26 – Rechtsschutz
(1)
Jeder, der durch staatliche Gewalt in seinen Rechten verletzt wird, hat Anspruch auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz.
(2)
Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.
(3)
Jeder Beschuldigte gilt bis zu seiner rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
(4)
Eine Tat darf nur bestraft werden, wenn ihre Strafbarkeit vor ihrer Begehung gesetzlich bestimmt war.
(5)
Niemand darf wegen derselben Tat mehrfach strafrechtlich verfolgt werden.
III. – Volk, Wahlen und Abstimmungen
Artikel 27 – Wahlrecht
(1)
Die Bürger wählen ihre Vertreter in allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen.
(2)
Das Wahlrecht wird mit Vollendung des achtzehnten Lebensjahres erworben.
(3)
Das Nähere bestimmt ein Wahlgesetz.
Artikel 28 – Wahlgrundsätze
(1)
Die Wahl zur Nationalversammlung erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl.
(2)
Das Wahlrecht muss eine angemessene politische Repräsentation der abgegebenen gültigen Stimmen gewährleisten.
Artikel 29 – Volksabstimmungen
(1)
Das Volk entscheidet unmittelbar, soweit diese Verfassung eine Volksabstimmung vorsieht.
(2)
Weitere Volksabstimmungen und Volksbegehren können durch Gesetz vorgesehen werden.
(3)
Über den Staatshaushalt, individuelle Personalentscheidungen und gerichtliche Entscheidungen finden keine Volksabstimmungen statt.
Artikel 30 – Politische Parteien
(1)
Die Parteien wirken an der politischen Willensbildung mit.
(2)
Ihre innere Ordnung muss demokratischen Grundsätzen entsprechen.
(3)
Über die Verfassungswidrigkeit und das Verbot einer Partei entscheidet ausschließlich der Verfassungsgerichtshof.
IV. – Die Nationalversammlung
Artikel 31 – Stellung
Die Navernische Nationalversammlung ist die gewählte Vertretung des Volkes und das gesetzgebende Organ der Republik.
Artikel 32 – Wahlperiode
(1)
Die Nationalversammlung wird für sechs Monate gewählt.
(2)
Ihre Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt einer neu gewählten Nationalversammlung.
Artikel 33 – Abgeordnete
(1)
Die Abgeordneten vertreten das gesamte Volk.
(2)
Sie sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.
(3)
Niemand darf wegen seiner Tätigkeit als Abgeordneter benachteiligt werden.
Artikel 34 – Präsidium
(1)
Die Nationalversammlung wählt aus ihrer Mitte einen Präsidenten und dessen Stellvertreter.
(2)
Der Präsident der Nationalversammlung wahrt ihre Rechte und führt ihre Geschäfte.
Artikel 35 – Öffentlichkeit
(1)
Die Sitzungen der Nationalversammlung sind öffentlich.
(2)
Die Öffentlichkeit kann aus wichtigem Grund mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder ausgeschlossen werden.
Artikel 36 – Beschlussfähigkeit
Die Nationalversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist.
Das Nähere bestimmt die Geschäftsordnung.
Artikel 37 – Mehrheiten
Soweit diese Verfassung nichts anderes bestimmt, entscheidet die Nationalversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Artikel 38 – Aufgaben
Die Nationalversammlung
1.
beschließt die Gesetze,
2.
beschließt den Staatshaushalt,
3.
wählt den Ministerpräsidenten,
4.
kontrolliert die Regierung,
5.
wählt den Präsidenten der Republik,
6.
genehmigt Staatsverträge nach Maßgabe des Gesetzes,
7.
entscheidet über Einsätze der Streitkräfte,
8.
wählt die Richter des Verfassungsgerichtshofes,
9.
nimmt die ihr durch diese Verfassung zugewiesenen weiteren Aufgaben wahr.
Artikel 39 – Gesetzesinitiative
Gesetzentwürfe können eingebracht werden durch
1.
die Regierung,
2.
jedes Mitglied der Nationalversammlung,
3.
einen Ausschuss der Nationalversammlung,
4.
eine Volksinitiative nach Maßgabe des Gesetzes.
Artikel 40 – Ausschüsse
Die Nationalversammlung bildet zur Vorbereitung ihrer Arbeit Ausschüsse.
Sie kann Untersuchungsausschüsse einsetzen.
Ein Viertel ihrer Mitglieder kann die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses verlangen.
Artikel 41 – Kontrollrechte
(1)
Jedes Mitglied der Nationalversammlung hat das Recht, Fragen an die Regierung zu richten. Die Regierung ist verpflichtet, diese sowie Auskunftsverlangen der Nationalversammlung und ihrer Ausschüsse unverzüglich, vollständig und wahrheitsgemäß zu beantworten.
(2)
Die Nationalversammlung und ihre Ausschüsse können zur Wahrnehmung ihrer Kontrollaufgaben die Vorlage von Akten und Unterlagen der Regierung und der ihr unterstellten Behörden verlangen.
(3)
Die Nationalversammlung und ihre Ausschüsse können Mitglieder der Regierung zur Anwesenheit und zur Auskunft in ihren Sitzungen verpflichten.
(4)
Untersuchungsausschüsse nach Artikel 40 können Beweise erheben, Zeugen vernehmen und die Vorlage von Akten verlangen. Das Nähere regelt ein Gesetz.
Artikel 42 – Auflösung
(1)
Eine vorzeitige Auflösung der Nationalversammlung ist nur in den durch diese Verfassung bestimmten Fällen zulässig.
(2)
Der Präsident kann die Nationalversammlung auflösen, wenn innerhalb von dreißig Tagen nach dem Zusammentritt oder dem Freiwerden des Amtes kein Ministerpräsident gewählt wird.
(3)
Während eines Staatsnotstandes ist eine Auflösung ausgeschlossen.
V. – Der Präsident der Republik
Artikel 43 – Stellung
Der Präsident der Republik ist das Staatsoberhaupt der Navernischen Republik.
Er repräsentiert die Einheit des Staates und wacht im Rahmen seiner Befugnisse über die Einhaltung der Verfassung.
Artikel 44 – Wahl
(1)
Der Präsident wird von der Nationalversammlung in geheimer Wahl gewählt.
(2)
In den ersten beiden Wahlgängen ist gewählt, wer zwei Drittel der gesetzlichen Mitglieder der Nationalversammlung erhält.
(3)
Im dritten und jedem weiteren Wahlgang genügt die Mehrheit der gesetzlichen Mitglieder.
Artikel 45 – Amtszeit
(1)
Die Amtszeit des Präsidenten beträgt acht Monate.
(2)
Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig.
(3)
Der Präsident darf während seiner Amtszeit weder der Nationalversammlung noch der Regierung angehören und kein Parteiamt ausüben.
Artikel 46 – Aufgaben
Der Präsident
1.
vertritt die Republik völkerrechtlich,
2.
fertigt und verkündet Gesetze,
3.
ernennt den Ministerpräsidenten nach dessen Wahl,
4.
ernennt und entlässt die Minister auf Vorschlag des Ministerpräsidenten,
5.
beglaubigt und empfängt diplomatische Vertreter,
6.
übt das Begnadigungsrecht nach Maßgabe des Gesetzes aus,
7.
nimmt die ihm durch die Verfassung übertragenen weiteren Aufgaben wahr.
Artikel 47 – Prüfung von Gesetzen
(1)
Hält der Präsident ein beschlossenes Gesetz für verfassungswidrig, kann er vor dessen Ausfertigung den Verfassungsgerichtshof anrufen.
(2)
Mit der Anrufung des Verfassungsgerichtshofes ruht die Ausfertigung bis zum Abschluss des Verfahrens. Erklärt das Gericht das Gesetz ganz oder teilweise für verfassungswidrig, unterbleiben Ausfertigung und Verkündung. Andernfalls hat der Präsident das Gesetz nach Abschluss des Verfahrens unverzüglich auszufertigen und zu verkünden.
(3)
Ein politisches Vetorecht steht dem Präsidenten nicht zu.
Artikel 48 – Gegenzeichnung
(1)
Rechtsakte des Präsidenten sind nur wirksam, wenn der Ministerpräsident oder der zuständige Minister sie gegenzeichnet, soweit diese Verfassung nichts anderes bestimmt.
(2)
Mit der Gegenzeichnung übernimmt das gegenzeichnende Regierungsmitglied die politische Verantwortung für den Rechtsakt gegenüber der Nationalversammlung.
(3)
Keiner Gegenzeichnung bedürfen die Ernennung und Entlassung des Ministerpräsidenten, die Auflösung der Nationalversammlung nach Artikel 42 sowie die Anrufung des Verfassungsgerichtshofes nach Artikel 47.
Artikel 49 – Vertretung
Ist der Präsident verhindert oder das Amt unbesetzt, nimmt der Präsident der Nationalversammlung die Aufgaben des Staatsoberhauptes vorübergehend wahr.
Artikel 50 – Amtsenthebung
(1)
Die Nationalversammlung kann den Präsidenten wegen vorsätzlicher Verletzung dieser Verfassung vor dem Verfassungsgerichtshof anklagen.
(2)
Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitglieder.
(3)
Über die Amtsenthebung entscheidet der Verfassungsgerichtshof.
VI. – Die Regierung
Artikel 51 – Regierung
Die Regierung besteht aus dem Ministerpräsidenten und den Ministern.
Artikel 52 – Ministerpräsident
(1)
Der Ministerpräsident wird von der Nationalversammlung gewählt.
(2)
Gewählt ist, wer die Mehrheit der gesetzlichen Mitglieder erhält.
(3)
Der Präsident ernennt den Gewählten unverzüglich.
Artikel 53 – Regierungsbildung
Die Minister werden auf Vorschlag des Ministerpräsidenten vom Präsidenten ernannt und entlassen.
Artikel 54 – Richtlinienkompetenz
Der Ministerpräsident bestimmt die Richtlinien der Regierungspolitik und trägt dafür gegenüber der Nationalversammlung die Verantwortung.
Artikel 55 – Ressortprinzip
Innerhalb der Richtlinien der Regierungspolitik führt jeder Minister seinen Geschäftsbereich eigenverantwortlich.
Artikel 56 – Parlamentarische Verantwortung
Die Regierung ist der Nationalversammlung verantwortlich.
Artikel 57 – Konstruktives Misstrauensvotum
Die Nationalversammlung kann dem Ministerpräsidenten das Misstrauen nur dadurch aussprechen, dass sie mit der Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitglieder einen Nachfolger wählt.
Artikel 58 – Vertrauensfrage
(1)
Der Ministerpräsident kann der Nationalversammlung die Vertrauensfrage stellen.
(2)
Erhält er nicht die Mehrheit der gesetzlichen Mitglieder, kann er dem Präsidenten die Auflösung der Nationalversammlung vorschlagen.
(3)
Der Präsident ist an diesen Vorschlag nicht gebunden.
(4)
Eine Auflösung ist unzulässig, wenn die Nationalversammlung inzwischen einen neuen Ministerpräsidenten gewählt hat.
Artikel 59 – Geschäftsführende Regierung
Nach Rücktritt oder Ende ihrer Amtszeit führt die Regierung ihre Geschäfte bis zur Bildung einer neuen Regierung weiter.
VII. – Rechtsprechung
Artikel 60 – Richterliche Unabhängigkeit
Die Richter sind unabhängig und ausschließlich der Verfassung und dem Gesetz unterworfen.
Artikel 61 – Gerichte
Die Rechtsprechung wird durch den Verfassungsgerichtshof und die durch Gesetz eingerichteten Gerichte ausgeübt.
Artikel 62 – Verfassungsgerichtshof
Der Verfassungsgerichtshof ist oberster Hüter der Verfassung.
Artikel 63 – Zuständigkeiten
Der Verfassungsgerichtshof entscheidet insbesondere über
1.
die Vereinbarkeit von Gesetzen mit der Verfassung,
2.
Verfassungsbeschwerden,
3.
Streitigkeiten zwischen obersten Staatsorganen,
4.
Wahlprüfungen,
5.
Parteienverbote,
6.
Anklagen gegen den Präsidenten,
7.
die Auslegung dieser Verfassung.
Artikel 64 – Zusammensetzung
(1)
Der Verfassungsgerichtshof besteht aus sieben Richtern.
(2)
Sie werden von der Nationalversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitglieder gewählt.
(3)
Ihre Amtszeit beträgt ein Jahr.
(4)
Eine Wiederwahl ist ausgeschlossen.
Artikel 65 – Unvereinbarkeit
Richter des Verfassungsgerichtshofes dürfen weder der Nationalversammlung noch der Regierung angehören oder ein Parteiamt ausüben.
VIII. – Regionen und Gemeinden
Artikel 66 – Einheit des Staates
Die Republik besitzt eine einheitliche Staatsgewalt.
Regionen und Gemeinden sind keine Gliedstaaten.
Artikel 67 – Historische Landschaften
Imperia und Freistein werden als historische und kulturelle Landschaften der Republik anerkannt.
Aus dieser Anerkennung entstehen keine eigenen staatlichen Hoheitsrechte.
Artikel 68 – Regionen
(1)
Das Staatsgebiet wird durch Gesetz in Regionen gegliedert.
(2)
Regionen besitzen gewählte Vertretungen.
(3)
Ihnen können durch Gesetz Aufgaben zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung übertragen werden.
Artikel 69 – Gemeinden
(1)
Die Gemeinden besitzen das Recht, Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft eigenverantwortlich zu regeln.
(2)
Sie verfügen über gewählte Vertretungen und eigene Haushalte.
Artikel 70 – Änderung der Gebietsgliederung
Änderungen regionaler oder kommunaler Grenzen bedürfen eines Gesetzes.
Die betroffene Bevölkerung ist zuvor anzuhören.
IX. – Öffentliche Finanzen
Artikel 71 – Haushalt
(1)
Alle Einnahmen und Ausgaben des Staates sind in den Haushaltsplan einzustellen.
(2)
Der Haushalt wird jährlich durch Gesetz beschlossen.
Artikel 72 – Abgaben
Steuern, Gebühren und sonstige öffentliche Abgaben dürfen nur aufgrund eines Gesetzes erhoben werden.
Artikel 73 – Rechnungshof
(1)
Ein unabhängiger Rechnungshof überwacht die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Republik.
(2)
Seine Berichte sind grundsätzlich öffentlich.
X. – Frieden und Sicherheit
Artikel 74 – Friedensgebot
(1)
Die Navernische Republik dient dem Frieden.
(2)
Die Vorbereitung und Führung eines Angriffskrieges sind verfassungswidrig.
Artikel 75 – Streitkräfte
(1)
Die Republik kann Streitkräfte zur Verteidigung ihres Staatsgebietes und zur Erfüllung internationaler Verpflichtungen unterhalten.
(2)
Die Streitkräfte unterstehen uneingeschränkt der zivilen Gewalt.
(3)
Ihr Einsatz außerhalb des Staatsgebietes bedarf grundsätzlich der vorherigen Zustimmung der Nationalversammlung.
Artikel 76 – Massenvernichtungswaffen
Entwicklung, Herstellung und Besitz atomarer, biologischer oder chemischer Massenvernichtungswaffen sind verboten.
Artikel 77 – Nachrichtendienste
(1)
Nachrichtendienste dürfen nur durch Gesetz eingerichtet werden.
(2)
Sie unterliegen parlamentarischer und gerichtlicher Kontrolle.
(3)
Eine politische Geheimpolizei ist unzulässig.
XI. – Staatsnotstand
Artikel 78 – Feststellung
(1)
Ein Staatsnotstand kann festgestellt werden, wenn Bestand oder freiheitliche demokratische Ordnung der Republik durch Krieg, bewaffneten Aufstand oder eine außergewöhnliche Katastrophe unmittelbar und schwerwiegend gefährdet sind.
(2)
Die Feststellung erfolgt auf Antrag der Regierung durch die Nationalversammlung.
(3)
Sie bedarf der Mehrheit der gesetzlichen Mitglieder.
Artikel 79 – Dauer
(1)
Der Staatsnotstand gilt höchstens vierzehn Tage.
(2)
Jede Verlängerung bedarf eines erneuten Beschlusses der Nationalversammlung.
Artikel 80 – Grenzen der Notstandsgewalt
Auch während eines Staatsnotstandes dürfen nicht aufgehoben oder außer Kraft gesetzt werden:
1.
die Menschenwürde,
2.
das Folterverbot,
3.
die Bindung staatlicher Gewalt an Verfassung und Gesetz,
4.
die Unabhängigkeit der Gerichte,
5.
die Tätigkeit der Nationalversammlung,
6.
der gerichtliche Rechtsschutz.
Der Präsident besitzt kein eigenständiges Notverordnungsrecht.
XII. – Verfassungsänderungen
Artikel 81 – Änderung der Verfassung
(1)
Eine Änderung dieser Verfassung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitglieder der Nationalversammlung.
(2)
Änderungen der grundlegenden Staatsordnung bedürfen zusätzlich der Zustimmung des Volkes in einer Volksabstimmung.
Artikel 82 – Unabänderliche Grundsätze
Unzulässig sind Verfassungsänderungen, welche
1.
die Menschenwürde aufheben,
2.
die Volkssouveränität beseitigen,
3.
freie und gleiche Wahlen abschaffen,
4.
die parlamentarische Demokratie aufheben,
5.
die Unabhängigkeit der Rechtsprechung beseitigen,
6.
die dauerhafte Errichtung einer Diktatur oder Einparteienherrschaft ermöglichen.
XIII. – Übergangsbestimmungen
Artikel 83 – Rechtsnachfolge
(1)
Die Navernische Republik ist völkerrechtlicher Rechtsnachfolger der Demokratischen Union Ratelon nach Maßgabe der Friedensordnung von 2025.
(2)
Diese Rechtsnachfolge begründet keine Fortgeltung der früheren ratelonischen Verfassungsordnung.
(3)
Die Republik erkennt die aus ihrer Rechtsnachfolge erwachsenden internationalen Verpflichtungen an.
Artikel 84 – Demokratische Union
Die Verfassung und die früheren Verfassungsorgane der Demokratischen Union werden nicht wiederhergestellt.
Artikel 85 – Fortgeltung bisherigen Rechts
(1)
Das bei Inkrafttreten dieser Verfassung geltende Recht bleibt in Kraft, soweit es dieser Verfassung nicht widerspricht.
(2)
Dies gilt auch für fortgeltendes Recht der ehemaligen Länder Imperia und Freistein.
(3)
Die Nationalversammlung soll das übernommene Recht schrittweise vereinheitlichen und ersetzen.
Artikel 86 – Kommissarische Unionsregierung
(1)
Die kommissarische Unionsregierung führt bis zur Bildung der ersten regulären Regierung die laufenden Staatsgeschäfte.
(2)
Sie darf keine Entscheidungen treffen, die über die notwendige Geschäftsführung hinausgehen, sofern nicht die Verfassunggebende Nationalversammlung zustimmt.
(3)
Mit der Ernennung des ersten regulären Ministerpräsidenten endet die Amtszeit der kommissarischen Unionsregierung.
Artikel 87 – Bestehende Behörden
Die bestehenden Behörden und Gerichte setzen ihre Arbeit bis zu ihrer Neuordnung fort.
Die Nationalversammlung regelt ihre Überführung in die Behörden der Navernischen Republik.
Artikel 88 – Imperia und Freistein
(1)
Mit dem vollständigen Inkrafttreten dieser Verfassung endet die staatsrechtliche Stellung Imperias und Freisteins als eigenständige Länder.
(2)
Ihre Behörden werden nach Maßgabe eines Übergangsgesetzes in die Verwaltung der Republik oder in regionale und kommunale Behörden überführt.
Artikel 89 – Verfassunggebende Nationalversammlung
Die Verfassunggebende Nationalversammlung bleibt bis zum Zusammentritt der ersten regulär gewählten Navernischen Nationalversammlung im Amt.
Ihre Befugnisse beschränken sich nach Annahme dieser Verfassung auf die erforderliche Übergangsgesetzgebung und Kontrolle der kommissarischen Unionsregierung.
Artikel 90 – Erste Wahlen
Die erste reguläre Wahl zur Navernischen Nationalversammlung findet nach Annahme dieser Verfassung nach Maßgabe eines besonderen Wahlgesetzes statt.
Die Verfassunggebende Nationalversammlung bestimmt den Wahltermin.
Artikel 91 – Erstes Staatsoberhaupt
Die erste reguläre Nationalversammlung wählt spätestens sieben Tage nach ihrem Zusammentritt den ersten Präsidenten der Navernischen Republik.
Bis zu dessen Vereidigung werden die notwendigen Aufgaben des Staatsoberhauptes durch den Präsidenten der Nationalversammlung wahrgenommen.
Artikel 92 – Inkrafttreten
(1)
Diese Verfassung wird dem Volk der künftigen Navernischen Republik zur Abstimmung vorgelegt.
(2)
Sie ist angenommen, wenn die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen zustimmt.
(3)
Mit der Feststellung des erfolgreichen Abstimmungsergebnisses trägt der Staat den Namen Navernische Republik.
(4)
Die Verfassung tritt mit dem Zusammentritt der ersten regulär gewählten Navernischen Nationalversammlung vollständig in Kraft.
(5)
Der Tag der Annahme dieser Verfassung gilt als Gründungstag der Navernischen Republik.
Naverna, den 20. September 2026
Für den Verfassungsausschuss
Dr. Helena Arkenau
Vorsitzende