Änderungsantrag Serrin – Begrenzung der Staatsverschuldung
Antragstellende: Jakob Serrin
Redaktionell bearbeitete Antragsfassung vom 2026-09-20. Eine Entscheidung über den Antrag ist nicht dokumentiert. Ein Antragsdatum wurde nicht mitgeteilt.
Die Verfassunggebende Nationalversammlung wolle beschließen, den Entwurf der Verfassung der Navernischen Republik wie folgt zu ändern:
1. Nach Artikel 72 wird der folgende Artikel 73 eingefügt:
„Artikel 73
Staatsverschuldung
Staatsverschuldung
(1) Einnahmen und Ausgaben des Staates sind grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen.
(2) Eine Kreditaufnahme ist zulässig zur Abwehr außergewöhnlicher wirtschaftlicher Notlagen, zur Bewältigung von Naturkatastrophen, zur Finanzierung größerer Investitionen oder aufgrund anderer durch Gesetz bestimmter besonderer Umstände.
(3) Das Nähere regelt ein Gesetz.“
2. Die bisherigen Artikel 73 bis 92 werden zu den Artikeln 74 bis 93.
Begründung
Die neue Republik übernimmt erhebliche finanzielle Verpflichtungen aus der Rechtsnachfolge Ratelons. Eine dauerhaft ungeordnete Kreditaufnahme darf nicht zur Grundlage der neuen Staatsordnung werden.
Redaktionelle Hinweise (RIS)
Artikel 73 wird in den bestehenden Verfassungsteil eingefügt. Die Nummerierung gilt für diesen Antrag allein; bei gemeinsamer Annahme mehrerer Einfügungsanträge sind Nummerierung und Verweisungen zusammenzuführen.
Bearbeitungsgrundlage (RIS)
Handbuch der Rechtsförmlichkeit, 4. Auflage 2024, Teil F, Randnummern 694 bis 699; ergänzend Teil D und Randnummer 688.